AGB

Iten-Arnold Elektro AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1    Grundlagen und Geltungsbereich
1.1    Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Iten-Arnold Elektro AG (nachfolgend IAE genannt). Sie sind Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und der IAE. Mit Abschluss des Vertrages anerkennt der Kunde die Geltung der AGB vollumfänglich.
1.2    Diese AGB gelten soweit und sofern im Angebot, in der Offerte oder in einer anderen schriftlichen Vereinbarung keine anders lautenden Bestimmungen enthalten sind. Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter haben nur dann Gültigkeit, wenn ihnen die IAE ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3    Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der AGB nichtig oder unwirksam sein, hat dies nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der restlichen Bestimmungen der AGB zur Folge. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Regelung, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am besten erreicht.
1.4    Für das Verhältnis zwischen dem Kunden und der IAE sind folgende Normen/ Unterlagen in absteigender Reihenfolge massgebend:
Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der IAE inklusive der vorliegenden AGB;
  • Sia Norm 118; Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
  • SIA Norm 137; Elektrische Anlagen
  • SIA Norm 108; Ordnung für Leistungen und Honorare
  • Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
2    Angebot und Auftragserteilung
2.1    Die IAE unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot. Ist im Angebot nichts anderes festgehalten, bleibt die IAE während 90 Tage ab Datum des Angebots gebunden.
2.2    Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der IAE abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben schriftlich vereinbarte Zusatzarbeiten/ Nachträge und Änderungen/ Mehrleistungen gemäss Ziffer 3.
2.3    Enthält das Angebot Richtpreise, handelt es sich jeweils um eine Schätzung der Kosten. Aufgrund der komplexen Situationen – insbesondere im Umbau– können Mehrkosten auftreten, welche bei der Auftragsaufnahme nicht ersichtlich waren. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden laufend erfasst und dem Kunden zu den vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt s. Ziffer 3.3.
2.4    Ist im Angebot keine anderslautende Bestimmung enthalten, so werden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Regietarifen gemäss VSEI  respektiv Ziffer 4.3 in Rechnung gestellt.
2.5    Der Kunde erteilt den Auftrag schriftlich (Brief o. E-Mail) oder mündlich, mit Bezugnahme auf das entsprechende Angebot.
3    Zusatzarbeiten, Änderungen und Mehrleistungen
3.1    Zusatzarbeiten und/oder Auftragserweiterungen erfolgen auf schriftlichen Wunsch des Kunden in Regie.
3.2    Liegt dem Angebot ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Der daraus resultierende Aufwand ist der IAE gemäss Ziffer 4.3. zu entschädigen.
3.3    Stellt die IAE fest, dass die vereinbarte Ausführung Mehrleistungen (Arbeit, Material, etc.) erfordert, die sie bei der Erstellung des Angebots nicht kannte, hat sie den Kunden - Notfälle vorbehalten - vor Ausführung der Arbeiten zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innert fünf Arbeitstagen seit Erhalt der Mitteilung, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen gemäss Ziffer 4.3. zu Lasten des Kunden.
3.4    Mehraufwände, die aus äusseren Umständen resultieren (höhere Gewalt, Zufall, etc.), sind gemäss Ziffer 4.3 zu entschädigen.
3.5    Mehraufwände, die durch das Verhalten des Kunden oder Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem nach Ziffer 4.3 verrechnet.
4    Regie
4.1    Regiearbeiten sind Arbeiten und Leistungen, die nicht auf einem schriftlichen Angebot der IAE basieren und vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Ebenso gelten Arbeiten und Leistungen ohne vereinbarte Einheitspreise und die in Ziffer 3 genannten Leistungen als Regiearbeiten.
4.2    Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden mittels Arbeitsrapport erfasst, und dem Kunden oder seiner Vertretung zur Kenntnisnahme unterbreitet.
4.3    Die Regiearbeiten sind nach den jeweils geltenden Regietarifen der IAE zu entschädigen.
5    Rechte und Pflichten des Kunden
5.1    Der Kunde hat die IAE über sämtliche Umstände, die auf die Vertragserfüllung einen Einfluss haben können, unmittelbar nach Kenntnisnahme schriftlich (E-Mail o. Brief) zu informieren.
5.2    Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.
5.3    Der Kunde hat die IAE bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten, mit allen aktuellen Plänen und Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen zu beliefern. Beachten Sie Ziffer 11.3.
5.4    Der Kunde stellt der IAE die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung. Soweit erforderlich und möglich, ist der IAE vom Kunden eine kostenlose Lagerfläche und ein abschliessbares Magazin zur Verfügung zu stellen.
5.5    Der Kunde informiert die IAE unverzüglich schriftlich bei der Feststellung von Mängeln an Werk oder Material der IAE.
5.6    Die Rechnungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen oder der von der IAE vorgegebenen individuellen Frist vollumfänglich zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Kundschaft in Verzug. Die Kunden tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren) die durch den Verzug entstehen. Ein Verzugszins in der Höhe von 5% wird geltend gemacht.
6    Rechte und Pflichten der IAE
6.1    Die Vertragserfüllung hat nach den anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik und unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen.
6.2    Die IAE ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Unterlieferanten und Subunternehmer beizuziehen.
7    Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdenden Stoffen, insbesondere Asbest
7.1    Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die IAE von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn bei derer Ausführung ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff (z.B. Asbest) vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde durch IAE umgehend informiert.
7.2    Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür, wie auch für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.
7.3    Der Kunde ist verpflichtet, die IAE im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von asbesthaltigen Materialen und anderen gesundheitsgefährdenden oder umweltbelastenden Stoffen hinzuweisen.
7.4    Die vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden - nach Abschluss der notwendigen Massnahmen und/ oder der Risikobewertung - gemeinsam neu festgesetzt.
7.5    Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsschädigenden Stoffen entstehen, übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung. Insbesondere kann der Unternehmer bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden (Mehr Informationen auf VSEI.ch).
8    Beratung
8.1    Eine Haftung für Empfehlungen und/ oder Beratung wird ausgeschlossen.
8.2    Die örtlichen Bewilligungen für Bauprojekte sind durch den Kunden im Rahmen der vorgesehenen Bewilligungsverfahren einzuholen.
9    Termine
9.1    Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Fertigstellungstermine setzt die rechtzeitige und korrekte Instruktion, die Übergabe der erforderlichen Unterlagen und die Einhaltung der Lieferfristen seitens der Unterlieferanten sowie die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.
9.2    Können Termine seitens der IAE nicht eingehalten werden, weil eine oder mehrere der in Ziffer 9.1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnt die IAE jede Haftung für den daraus entstehenden Schaden ab.
10    Material und Geräte
10.1    Die IAE gibt die vom jeweiligen Hersteller gewährten Produktegarantien an den Kunden weiter und gewährt darüber hinaus keine weiteren Garantien (Ausnahmen spezielle Angebote der IAE).
10.2    Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile oder Einwirkung Dritter, erlischt die Garantie.
10.3    Bei Austausch von Geräten im Garantiefalle stellt die IAE die Leistungen für die Demontage, Bestellung, Installation und Inbetriebnahme in Rechnung. Geräte können wahlweise im IAE Elektroshop (Zugerstrasse 25) oder der Werkstatt (Gewerbestrasse 20) vorbeigebracht werden.
10.4    Für bauseitig geliefertes Material wird jede Haftung abgelehnt. Kompatibilität mit der vorhandenen Installation hat ausdrücklich durch den Kunden stattzufinden, ausser der IAE wird schriftlich beauftragt gemäss Ziffer 2.
10.5    Nutzen und Gefahr gehen mit Eintreffen der Güter am Arbeitsort auf den Kunden über.
10.6    Müssen bauseitig geliefertes Material oder Geräte durch die IAE an ihren Bestimmungsort getragen werden, wird dies nach Aufwand in Rechnung gestellt.
11    Haftung
11.1    Die Haftung von IAE beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, die durch vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
11.2    Die IAE haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen. Insbesondere haftet die IAE nicht bei Betriebs-unterbrüchen, Ansprüchen Dritter oder entgangenem Gewinn.
11.3    Die IAE haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die trotz sorgfältiger Prüfung, der vorgelegten Pläne und berücksichtigender Auftragserfüllung entstehen. Insbesondere ist die IAE nicht für Schäden an bestehenden, verdeckten und in den Plänen nicht eingezeichneten Leitungen haftbar. Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern direkt beziehen oder in Auftrag geben, bestehen für diese Lieferungen und Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber der IAE.
12    Abnahme und Gewährleistung
12.1    Die Gewährleistung der IAE richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der SIA Norm 118 (Art. 157 ff.).
12.2    Sofern keine Abnahme stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme verlangen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt, und die Fristen nach Ziffer 12.1 beginnen.
12.3    Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Fristen nach Ziffer 12.1 beginnen.
12.4    Weist das Werk bei der Abnahme wesentliche Mängel auf, die dessen Funktionstüchtigkeit erheblich beeinträchtigen, werden die entsprechenden Mängel protokolliert, die Abnahme zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird eine Nachbesserungsfrist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung.
12.5    Auf Kundenwunsch stellt die IAE - ab einem Auftragswert von CHF 25'000.00 - nach erfolgreicher Abnahme einen Garantieschein aus.
13    Akontozahlungen / Teilzahlungen / Vorauszahlungen
13.1    Vor und mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit angemessene Akonto- oder Teilzahlungen verlangt werden.
13.2    Allfällige Beanstandungen einer Rechnung sind der IAE innert 20 Tagen seit Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt.
13.3    Die Zahlungsfrist für Akontozahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum (= Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR). Die IAE behält sich vor, bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist ihre Arbeiten bis auf weiteres einzustellen. Nach anschliessender Mahnung und unbenutztem Ablauf einer letzten 30-tägigen Zahlungsfrist, ist die IAE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten (5% p.a.), den entgangenen Gewinn (10%) sowie den allfällig entstandenen Schaden einzufordern.
14    Schlussrechnung und Eigentumsvorbehalt
14.1    Die Schlussrechnung wird dem Kunden nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes zugestellt.
14.2    Allfällige Beanstandungen der Schlussrechnung sind der IAE innert 20 Tagen seit der Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen. Ohne fristgerechte Rüge gilt die Schlussrechnung als genehmigt.
14.3    Die Zahlungsfrist zur Begleichung der Schlussrechnung beträgt (unter Einschluss der Prüfungsfrist) 30 Tage ab Rechnungsdatum (= Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR). Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen (z.B. Rabatte) werden bei der Rechnungsdatum berücksichtigt und entsprechend in Abzug gebracht.
14.4    Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung an den Kunden über. Vorbehalte werden im Eigentumvorbehaltsregister eingetragen.
15    Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1    Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der IAE ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht ist in keinem Fall anwendbar.
15.2    Der Kunde anerkennt mit Abschluss des Vertrages den Sitz der IAE als ausschliesslichen Gerichtsstand.
AGB Iten-Arnold Elektro AG

Zuletzt geändert am 01.02.2024
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