5.1 Der Kunde hat die IAE über sämtliche Umstände, die auf die Vertragserfüllung einen Einfluss haben können, unmittelbar nach Kenntnisnahme schriftlich (E-Mail o. Brief) zu informieren.
5.2 Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.
5.3 Der Kunde hat die IAE bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten, mit allen aktuellen Plänen und Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen zu beliefern. Beachten Sie Ziffer 11.3.
5.4 Der Kunde stellt der IAE die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung. Soweit erforderlich und möglich, ist der IAE vom Kunden eine kostenlose Lagerfläche und ein abschliessbares Magazin zur Verfügung zu stellen.
5.5 Der Kunde informiert die IAE unverzüglich schriftlich bei der Feststellung von Mängeln an Werk oder Material der IAE.
5.6 Die Rechnungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen oder der von der IAE vorgegebenen individuellen Frist vollumfänglich zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich die Kundschaft in Verzug. Die Kunden tragen sämtliche Kosten (inkl. Mahngebühren) die durch den Verzug entstehen. Ein Verzugszins in der Höhe von 5% wird geltend gemacht.